1. Geltungsbereich und Adressaten
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln das Vertragsverhältnis zwischen der EGP ENGINEERING GmbH («EGP») und ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern für Engineering-, Elektroplanungs-, Beratungs-, Analyse-, Projektierungs-, Ausschreibungs-, Bauherrenvertretungs-, Prüf-, Monitoring-, Systemintegrations-, Energieoptimierungs- und verwandte Leistungen.
1.2 Die AGB gelten, wenn im Angebot, in der Auftragsbestätigung, im Vertrag oder in einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung darauf verwiesen wird. Sie gelten auch für spätere Ergänzungs- und Folgeaufträge, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
1.3 Die Leistungen von EGP richten sich in erster Linie an professionelle und institutionelle Auftraggeberschaften. Soweit im Einzelfall zwingende Schutzbestimmungen zugunsten von Konsumentinnen oder Konsumenten anwendbar sind, gehen diese den AGB vor.
2. Vertragsbestandteile, Rangfolge und fremde AGB
2.1 Bei Widersprüchen gilt grundsätzlich folgende Rangfolge: (a) individuell unterzeichneter Vertrag oder Auftragsbestätigung, (b) projektspezifischer Leistungsbeschrieb und Nachträge, (c) Angebot von EGP, (d) diese AGB, (e) ausdrücklich einbezogene technische Beilagen und Regelwerke.
2.2 Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Beschaffungsbedingungen der Auftraggeberschaft gelten nur, wenn EGP deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Die blosse Entgegennahme von Bestellungen, Portaleinträgen oder Bestellnummern gilt nicht als Zustimmung zu abweichenden Bedingungen.
2.3 SIA-Ordnungen, Normen, Merkblätter, Herstellerstandards oder andere Regelwerke werden nur dann als Vertragsbestandteil übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder ihre Anwendung zwingend vorgeschrieben ist.
3. Offerten, Website, System Check und Vertragsschluss
3.1 Angebote von EGP sind während der darin genannten Bindefrist gültig. Fehlt eine Bindefrist, gelten sie als freibleibend, sofern nicht aus den Umständen eindeutig etwas anderes hervorgeht.
3.2 Angaben auf der Website, im Projektstart-Assistenten, im EGP System Check, im Live Energy Campus, in Visualisierungen, Präsentationen, Vorstudien und Erstgesprächen sind keine verbindlichen Zusicherungen, Offerten oder Garantien, solange sie nicht ausdrücklich Bestandteil eines Vertrages werden.
3.3 Ein Vertrag entsteht insbesondere durch Unterzeichnung, schriftliche Auftragsbestätigung, bestätigte Bestellung oder den einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung auf Basis eines definierten Leistungsumfangs.
3.4 Offert- und Akquisitionsleistungen sind nur dann Bestandteil des späteren Auftrags, wenn dies ausdrücklich festgehalten wird.
4. Art und Umfang der Engineering-Leistungen
4.1 EGP erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht, sorgfältig und nach dem im Vertrag definierten Leistungsstand. Massgebend sind der schriftliche Leistungsumfang und die bei Auftragserteilung bekannten Projektbedingungen.
4.2 Je nach Auftrag können Leistungen insbesondere Systemarchitektur, Photovoltaik, Elektroengineering, Speicherintegration, EMS, Lastmanagement, Ladeinfrastruktur, ZEV/vZEV/LEG, Monitoring, Bestandsanalyse, technische Due Diligence, Ausschreibung, Qualitätssicherung, CSE-Prüfung, SOLDRONE-/Thermografie-Leistungen, Security-/Resilienz-Beratung sowie Betriebsoptimierung umfassen.
4.3 EGP schuldet nur diejenigen Leistungen, Prüfungen, Berechnungen, Kontrollen, Freigaben und Dokumente, die ausdrücklich vom vereinbarten Leistungsumfang erfasst sind. Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen gelten nicht als stillschweigend eingeschlossen.
4.4 Soweit nicht ausdrücklich ein konkreter Erfolg oder ein abnahmefähiges Werk vereinbart ist, schuldet EGP eine sorgfältige fachliche Leistung, nicht aber einen bestimmten wirtschaftlichen, energetischen oder betrieblichen Erfolg.
5. Projektgrundlagen, Bestand und Annahmen
5.1 EGP darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Auftraggeberschaft, Netzbetreibern, Behörden, Herstellern, Installateuren, Planern oder anderen Dritten zur Verfügung gestellten Informationen vertrauen, soweit keine offensichtlichen Widersprüche bestehen.
5.2 Bei Bestandsanlagen können verdeckte Mängel, nicht dokumentierte Umbauten, abweichende Verkabelungen, unbekannte Parametrierungen, fehlende Schutzkonzepte oder spätere Fremdeingriffe bestehen. Solche Umstände werden nur erfasst, soweit sie mit den vereinbarten Untersuchungsmethoden und ohne unverhältnismässigen Aufwand erkennbar sind.
5.3 Ändern sich Projektgrundlagen, gesetzliche Vorgaben, Netzdaten, Anschlussbedingungen, Nutzungsprofile, Geräte, Herstellerinformationen oder bauliche Randbedingungen, ist EGP berechtigt und verpflichtet, betroffene Berechnungen und Planungen neu zu beurteilen; daraus entstehender Mehraufwand gilt als Zusatzleistung, sofern die Änderung nicht von EGP zu vertreten ist.
6. Mitwirkungspflichten der Auftraggeberschaft
6.1 Die Auftraggeberschaft stellt EGP rechtzeitig alle erforderlichen Grundlagen zur Verfügung, insbesondere Bestandspläne, Schemata, Lastprofile, Messdaten, Zugangsdaten, Herstellerunterlagen, Netzbetreiberinformationen, Bewilligungen, Zutrittsmöglichkeiten, Ansprechpartner und Entscheide.
6.2 Die Auftraggeberschaft stellt sicher, dass EGP und beigezogene Spezialisten vereinbarte Anlagen, Räume, Dächer, Verteilungen, Server, Gateways und technische Systeme sicher und zum vereinbarten Zeitpunkt erreichen können.
6.3 Verzögerungen, Wiederholungsarbeiten oder Zusatzaufwand infolge verspäteter Entscheidungen, fehlender Zugänge, unvollständiger Unterlagen oder nachträglicher Änderungen werden zusätzlich vergütet und können vereinbarte Termine entsprechend verschieben.
6.4 Die Auftraggeberschaft bezeichnet Personen, die berechtigt sind, verbindliche technische oder kommerzielle Entscheide zu treffen.
7. Behörden, Netzbetreiber, Bewilligungen und Förderungen
7.1 Bewilligungen, Netzanschlusszusagen, Förderbeiträge, Tarifmodelle, Einspeisebedingungen, Messkonzepte und behördliche Entscheide liegen ausserhalb des alleinigen Einflussbereichs von EGP. EGP kann deren Vorbereitung und Koordination übernehmen, garantiert jedoch keinen positiven Entscheid, keine bestimmte Bearbeitungsdauer und keine Förderung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
7.2 Angaben zu Tarifen, Abgaben, Förderungen, Energiepreisen oder regulatorischen Rahmenbedingungen beziehen sich auf den zum Zeitpunkt der Berechnung bekannten Stand und können sich ändern.
8. Projektänderungen, Zusatzleistungen und Change Management
8.1 Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang, an Anlagenkonzepten, Komponenten, Schnittstellen, Nutzungen, Terminen oder Projektzielen können Auswirkungen auf Honorar, Termine, Berechnungen und bereits erstellte Unterlagen haben.
8.2 EGP weist auf erkennbare Auswirkungen hin und erstellt auf Wunsch eine Ergänzung oder einen Nachtrag. Muss aus Sicherheits-, Normen-, Bewilligungs- oder Schnittstellengründen unverzüglich gehandelt werden, darf EGP technisch notwendige Sicherungsmassnahmen veranlassen oder empfehlen und den Aufwand dokumentieren.
8.3 Zusatzleistungen können insbesondere entstehen durch Variantenstudien, Wiederholungsplanungen, Änderungen nach Freigabe, nachträgliche Datenmigration, zusätzliche Sitzungen, Fremdplanerkoordination, Störungsanalyse, zusätzliche Vor-Ort-Termine, Nachbearbeitung nach Drittingriffen oder neue behördliche Anforderungen.
9. Termine, Abhängigkeiten und Verzug
9.1 Termine sind nur dann als verbindliche Fixtermine zu verstehen, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet wurden. Projektpläne und Terminprognosen sind ansonsten Koordinationsgrundlagen.
9.2 Termine verlängern sich angemessen bei Änderungen, fehlender Mitwirkung, verspäteten Drittleistungen, Lieferengpässen, behördlichen Verfahren, Netzbetreiberprozessen, nicht zugänglichen Anlagen, Sicherheitsrisiken oder höherer Gewalt.
9.3 Erkennt EGP eine wesentliche Terminabweichung, informiert EGP die Auftraggeberschaft im Rahmen der Projektführung angemessen und schlägt, soweit sinnvoll, Gegenmassnahmen vor.
10. Bauherrenvertretung, Bauleitung und Ausführungsüberwachung
10.1 Bauherrenvertretung, Fachbauleitung, örtliche Bauleitung, Abnahmebegleitung oder Qualitätskontrollen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
10.2 Eine punktuelle Baustellenkontrolle bedeutet keine permanente Überwachung sämtlicher Arbeiten. Unternehmer, Installateure und Lieferanten bleiben für ihre fachgerechte Ausführung, Arbeitssicherheit, Montage, Prüfungen und die Einhaltung der für sie geltenden Vorschriften verantwortlich.
10.3 EGP darf stichprobenartig oder risikoorientiert kontrollieren. Nicht erkennbare, verdeckte oder zwischen Kontrollen ausgeführte Mängel können dadurch nicht vollständig ausgeschlossen werden.
10.4 Weisungen von EGP an Unternehmer erfolgen nur im Rahmen einer ausdrücklich übertragenen Vertretungs- oder Koordinationsbefugnis. EGP ist ohne entsprechende Vollmacht nicht befugt, die Auftraggeberschaft gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich zu verpflichten.
11. Ausschreibung, Vergabe und Herstellerneutralität
11.1 Unterstützt EGP bei Ausschreibungen, Angebotsvergleichen oder Vergabeempfehlungen, erfolgt die technische Bewertung nach den vereinbarten Kriterien und auf Basis der verfügbaren Offerten und Unterlagen.
11.2 Vergabeentscheide und Vertragsabschlüsse mit Unternehmern oder Lieferanten verbleiben bei der Auftraggeberschaft, sofern EGP nicht ausdrücklich mit weitergehenden Kompetenzen bevollmächtigt wurde.
11.3 Herstellerneutralität bedeutet, dass EGP Systeme technisch projektbezogen bewertet. Hersteller- oder produktspezifische Vorgaben der Auftraggeberschaft, bestehende Systemlandschaften, Servicefähigkeit oder Lifecycle-Kriterien können in die Auswahl einfliessen.
12. Mitarbeitende, Spezialisten, Unterauftragnehmer und Dritte
12.1 EGP kann zur Leistungserbringung qualifizierte Mitarbeitende, verbundene Spezialisten, Unterauftragnehmer oder Fachpartner einsetzen, soweit dies sachgerecht ist.
12.2 Hersteller, Netzbetreiber, Telekommunikationsanbieter, Cloud-Plattformen, Behörden, Lieferanten und Unternehmer, die nicht als Erfüllungsgehilfen von EGP tätig werden, handeln in eigener Verantwortung. Deren Lieferfähigkeit, Systemverfügbarkeit, Reaktionszeiten oder Vertragsbedingungen werden von EGP nicht garantiert.
13. Vergütungsmodelle, Kostendächer und Zusatzaufwand
13.1 Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot oder Vertrag und kann als Festpreis, Pauschale, nach Zeitaufwand, nach Aufwand mit Kostendach, nach Projektphasen oder als wiederkehrende Vergütung vereinbart werden.
13.2 Ein Kostendach ist keine Pauschale. Es begrenzt den verrechenbaren Aufwand für den definierten Umfang, sofern die Projektgrundlagen unverändert bleiben. Zusatz- oder Änderungsleistungen können ausserhalb des Kostendachs vergütet werden.
13.3 Kostenschätzungen, Budgetwerte und Prognosen sind keine Festpreiszusagen, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
13.4 Reisezeiten, Spesen, Drittleistungen, Gebühren, Spezialsoftware, Datenbeschaffung, Drohnenbewilligungen, Messgeräte oder externe Prüfleistungen werden gemäss Angebot oder nach effektivem Aufwand verrechnet.
14. Rechnungsstellung und Zahlung
14.1 Rechnungsstellung und Zahlungsplan richten sich nach dem Vertrag. Fehlt eine besondere Regelung, sind Rechnungen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
14.2 Bei Zahlungsverzug kann EGP nach Mahnung die weitere Leistungserbringung angemessen suspendieren, soweit dadurch keine unverhältnismässigen Sicherheitsrisiken entstehen. Gesetzliche Verzugsfolgen bleiben vorbehalten.
14.3 Ein Zurückbehaltungs- oder Verrechnungsrecht der Auftraggeberschaft besteht nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen, soweit gesetzlich zulässig.
15. Pläne, Modelle, Berichte, Software und Nutzungsrechte
15.1 Urheberrechte, Know-how und Rechte an Methoden, Vorlagen, Berechnungsmodellen, Datenstrukturen, Softwarekomponenten, Bibliotheken und wiederverwendbaren Engineering-Bausteinen verbleiben bei EGP bzw. den jeweiligen Rechteinhabern.
15.2 Nach vollständiger Bezahlung erhält die Auftraggeberschaft das für das konkrete Projekt erforderliche Nutzungsrecht an den vereinbarten Arbeitsergebnissen. Die Nutzung für andere Projekte, Standorte oder Produkte, die Bearbeitung durch Dritte oder die kommerzielle Weitergabe bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
15.3 Herausgegeben werden die vertraglich geschuldeten Dokumente und Datenformate. Die Herausgabe nativer Quelldateien, Rechenmodelle, interner Bibliotheken, editierbarer Vorlagen oder proprietärer Software ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
16. Messdaten, Schnittstellen und Datenqualität
16.1 Mess-, Monitoring-, Smart-Meter-, Wechselrichter-, Speicher-, API-, Wetter- und Plattformdaten können Messfehler, Zeitverzug, Lücken, Rundungen oder unterschiedliche Zeitbasen enthalten.
16.2 EGP prüft Daten auf Plausibilität im Rahmen des vereinbarten Umfangs. Eine vollständige forensische Validierung aller Datenquellen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wird.
16.3 Für Entscheidungen mit Sicherheits- oder Schutzrelevanz sind die hierfür vorgesehenen Schutz- und Messsysteme massgebend; Visualisierungen oder Web-Dashboards ersetzen keine vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen.
17. Monitoring, EMS, Cloud, API und Fernzugriff
17.1 Monitoring- und EMS-Systeme können von Internetverbindungen, Herstellerclouds, lokalen Gateways, APIs, Zertifikaten, Softwareversionen, Datenbanken und Drittplattformen abhängen.
17.2 Eine bestimmte Verfügbarkeit, Wiederherstellungszeit, Reaktionszeit oder 24/7-Überwachung ist nur geschuldet, wenn ein entsprechendes Service-Level ausdrücklich vereinbart ist.
17.3 Updates, API-Änderungen, Herstellerabkündigungen oder Änderungen an Cloud-Diensten können Anpassungen erforderlich machen. Solche Anpassungen sind ausserhalb eines vereinbarten Wartungs- oder Serviceumfangs Zusatzleistungen.
17.4 Fernzugriffe und privilegierte Konten sind nach den vereinbarten Sicherheitsvorgaben zu verwalten. Die Auftraggeberschaft informiert EGP über Änderungen an Netzwerk, Firewall, Benutzerverwaltung oder Zugangsdaten, die die Funktion beeinflussen können.
18. Intelligentes LEG, ZEV, vZEV und lokale Energieverteilung
18.1 Bei intelligenten LEG-, ZEV- oder vZEV-Konzepten kann EGP Erzeuger, Verbraucher, Smart Meter, dezentrale Speicher, Wärmeerzeuger, Ladeinfrastruktur und EMS technisch koordinieren und energetisch optimieren.
18.2 Prognostizierte Eigenverbrauchsquoten, interne Energieflüsse, Netzreduktionen, Peak-Shaving-Effekte und wirtschaftliche Vorteile hängen von realem Nutzerverhalten, Wetter, Tarifen, Speicherverfügbarkeit, Messkonzepten und regulatorischen Rahmenbedingungen ab und sind ohne ausdrückliche Garantie nicht zugesichert.
18.3 EGP ist nicht automatisch Betreiberin, Stromlieferantin, Messstellenbetreiberin oder Abrechnungsstelle eines LEG/ZEV/vZEV. Solche Rollen entstehen nur durch ausdrückliche vertragliche Beauftragung.
19. Speicher, Lastmanagement und Ladeinfrastruktur
19.1 Speicher- und Lastmanagementkonzepte basieren auf verfügbaren Lastprofilen, Anschlussbedingungen und Betriebszielen. Abweichende Nutzung oder geänderte Lasten können eine Neuauslegung erfordern.
19.2 Kapazität, Wirkungsgrad, Zyklenfestigkeit, Alterung und verfügbare Leistung von Speichersystemen richten sich nach Herstellerparametern und realen Betriebsbedingungen. EGP übernimmt keine über Herstellerzusagen hinausgehende Produktgarantie.
19.3 Bei Ladeinfrastruktur hängen verfügbare Ladeleistung und Ladezeiten unter anderem von Netzanschluss, Fahrzeug, Ladegerät, Lastmanagement, Gleichzeitigkeitsfaktoren und Nutzerprioritäten ab.
20. Cybersecurity, OT, NIS2, ISG und Resilienz
20.1 Security-, NIS2-, ISG-, OT- oder Resilienzleistungen von EGP sind technische Beratungs- und Engineering-Leistungen. Eine rechtliche Zertifizierung, behördliche Konformitätsbestätigung oder vollständige Compliance-Garantie ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Vertragsgegenstand ist.
20.2 Die Auftraggeberschaft bleibt für organisatorische Vorgaben, Benutzerverwaltung, Rollen, Passwort- und Schlüsselmanagement, interne Prozesse, Incident Response und die Umsetzung von Empfehlungen verantwortlich, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich EGP übertragen wurden.
20.3 Kein technisches Sicherheitskonzept kann Cyberangriffe, Fehlkonfigurationen oder Ausfälle vollständig ausschliessen. EGP schuldet die vereinbarten Schutzmassnahmen nach dem definierten Stand und Umfang, nicht absolute Sicherheit.
21. CSE-Prüfung, SOLDRONE, Thermografie und Inspektionen
21.1 Prüf-, Inspektions-, Drohnen- und Thermografie-Leistungen beziehen sich auf den definierten Prüfgegenstand, die zugänglichen Bereiche und die zum Prüfzeitpunkt herrschenden Bedingungen.
21.2 Thermografische Befunde können von Einstrahlung, Temperatur, Wind, Verschattung, Betriebszustand, Verschmutzung und Messgeometrie beeinflusst werden. Sie sind fachlich zu interpretieren und ersetzen ohne ausdrücklichen Auftrag keine weitergehende elektrische, mechanische oder zerstörende Prüfung.
21.3 Drohneneinsätze können von Wetter, Luftraum, Betriebsrestriktionen, Sicherheitsvorgaben oder Bewilligungen abhängen. Nicht durchführbare Einsätze aus solchen Gründen können verschoben werden.
21.4 Prüfberichte dokumentieren den festgestellten Zustand und bekannte Abweichungen zum Prüfzeitpunkt; sie stellen keine Garantie dafür dar, dass künftig keine weiteren Mängel auftreten.
22. Simulationen, Ertragsprognosen und Wirtschaftlichkeit
22.1 Ertrags-, Last-, Speicher-, Eigenverbrauchs-, Wirtschaftlichkeits- und Amortisationsberechnungen beruhen auf Modellen, historischen Daten, Annahmen und externen Parametern.
22.2 Tatsächliche Ergebnisse können insbesondere durch Wetter, Degradation, Verschmutzung, Verschattung, Anlagenverfügbarkeit, Curtailment, Netzabschaltungen, Tarife, Preise, Nutzerverhalten, Wartung, Steuern und regulatorische Änderungen abweichen.
22.3 Solche Berechnungen sind Entscheidungsgrundlagen und keine Finanz-, Steuer- oder Anlageberatung, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.
23. Prüfung der Arbeitsergebnisse, Abnahme und Mängel
23.1 Die Auftraggeberschaft prüft übergebene Pläne, Berichte, Berechnungen, Softwarestände und sonstige Arbeitsergebnisse innerhalb angemessener Frist und meldet erkennbare Fehler oder Unklarheiten möglichst konkret.
23.2 EGP erhält Gelegenheit, gemeldete Mängel zu prüfen und, soweit geschuldet, innert angemessener Frist nachzubessern.
23.3 Änderungen durch Dritte an freigegebenen Plänen, Parametern, Anlagen, Software oder Konfigurationen können die Verantwortlichkeit von EGP für die betroffenen Teile ausschliessen, soweit die Änderung ursächlich für den Mangel oder Schaden ist.
24. Haftung
24.1 EGP haftet nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden sowie in weiteren Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich ausgeschlossen ist.
24.2 Im Übrigen haftet EGP im gesetzlich zulässigen Umfang für den nachgewiesenen, unmittelbar aus einer schuldhaften Vertragsverletzung resultierenden Schaden. Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, Nutzungsausfälle, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen oder rein wirtschaftliche Erwartungen ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
24.3 EGP haftet nicht für Folgen fehlerhafter oder unvollständiger Vorgaben, Daten und Unterlagen der Auftraggeberschaft oder unabhängiger Dritter, soweit EGP deren Fehler nicht erkennen musste.
24.4 Projektbezogene Haftungslimiten oder Versicherungsanforderungen können im Einzelvertrag geregelt werden und gehen diesen AGB vor.
25. Versicherungen und Risikoallokation
25.1 EGP unterhält die für ihre Geschäftstätigkeit angemessenen Versicherungen. Besondere Versicherungsdeckungen oder Deckungssummen für ein Projekt müssen vor Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart werden.
25.2 Bauherren-, Montage-, Betriebsunterbruch-, Cyber- oder Sachversicherungen der Anlage sind Sache der jeweils verantwortlichen Partei, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
26. Höhere Gewalt und ausserordentliche Ereignisse
26.1 Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung, soweit diese auf Ereignissen ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruhen, insbesondere Naturereignissen, behördlichen Massnahmen, grossflächigen Netz- oder Kommunikationsausfällen, Krieg, Unruhen, Epidemien, Streiks, erheblichen Lieferkettenstörungen oder schwerwiegenden Cyberereignissen.
26.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei soweit zumutbar und bemüht sich um eine angemessene Fortführung oder Anpassung des Projekts.
27. Vertraulichkeit und Referenznennung
27.1 Nicht öffentliche technische, kommerzielle und organisatorische Informationen der Parteien werden vertraulich behandelt und nur für die Vertragserfüllung verwendet, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
27.2 Die Verwendung von Projektnamen, Logos, Fotos, technischen Daten oder Kundenbezeichnungen zu Referenz- und Marketingzwecken erfolgt nach projektspezifischer Abstimmung, soweit die Informationen nicht bereits öffentlich sind oder eine anderweitige Berechtigung besteht.
28. Datenschutz und Datensicherheit
28.1 Personendaten werden nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften und der Datenschutzerklärung von EGP bearbeitet.
28.2 Soweit EGP Personendaten im Auftrag der Auftraggeberschaft bearbeitet und eine gesonderte Auftragsbearbeitungsvereinbarung erforderlich ist, wird diese projektspezifisch abgeschlossen.
28.3 Technische Projektdaten, Logs und Betriebsdaten können zur Vertragserfüllung, Fehleranalyse, Qualitätssicherung und vereinbarten Optimierung verarbeitet werden.
29. Dokumentation, Archivierung und Engineering Passport
29.1 EGP führt Projektunterlagen im Rahmen der vereinbarten Dokumentation. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und projektspezifische Archivierungsvereinbarungen bleiben vorbehalten.
29.2 Ein EGP Engineering Passport oder vergleichbarer digitaler Anlagenpass ist nur geschuldet, wenn er ausdrücklich vereinbart ist. Umfang, Datenquellen, Aktualisierungsverantwortung und Zugriffsrechte richten sich nach dem jeweiligen Leistungsbeschrieb.
29.3 EGP ist nicht verpflichtet, Unterlagen unbegrenzt aufzubewahren oder nach Projektende laufend zu aktualisieren, sofern kein entsprechender Servicevertrag besteht.
30. Unterbruch, Suspendierung und Beendigung
30.1 Kündigungsmöglichkeiten richten sich nach dem anwendbaren Vertragstyp und den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine ordentliche oder ausserordentliche Kündigung soll schriftlich erklärt werden.
30.2 Bei Projektabbruch oder Kündigung werden die bis dahin erbrachten Leistungen, bestellten Drittleistungen, nicht mehr stornierbaren Kosten und der für eine geordnete Übergabe erforderliche Aufwand vergütet.
30.3 EGP kann Leistungen nach angemessener schriftlicher Vorankündigung suspendieren, wenn wesentliche Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden, Zahlungen erheblich überfällig sind oder eine Fortführung aus Sicherheits- oder Compliance-Gründen nicht verantwortbar ist.
31. Abtretung, Rechtsnachfolge und Projektübertragung
31.1 Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen nur mit Zustimmung der anderen Partei auf Dritte übertragen werden, soweit gesetzlich zulässig. Ausgenommen sind konzerninterne Umstrukturierungen oder Rechtsnachfolgen, soweit die Vertragserfüllung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
32. Kommunikation, Freigaben und elektronische Form
32.1 Projektbezogene Freigaben, Weisungen und Änderungen können per E-Mail, Projektplattform oder einem vereinbarten digitalen Workflow erfolgen, sofern nicht ausdrücklich Schriftform mit Unterschrift verlangt wird.
32.2 Die Parteien sorgen dafür, dass die relevanten Kommunikationskanäle überwacht und Änderungen von Ansprechpartnern zeitnah mitgeteilt werden.
33. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
33.1 Es gilt ausschliesslich materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Weiterverweisungen, soweit gesetzlich zulässig.
33.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig und keine zwingenden Gerichtsstände entgegenstehen, der Sitz der EGP ENGINEERING GmbH in Muttenz, Basel-Landschaft.
34. Salvatorische Klausel und Vertragslücken
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines Vertrages ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen die betroffene Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen und technischen Zweck möglichst nahekommt. Gleiches gilt für Vertragslücken.
35. Änderungen der AGB
Für einen konkreten Auftrag gilt grundsätzlich die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung der AGB. Änderungen dieser AGB wirken sich auf laufende Aufträge nur aus, wenn die Parteien dies vereinbaren oder die Änderung für den Auftraggeber ausschliesslich vorteilhaft ist.
